RS OGH 2001/7/10 10ObS177/95, 10ObS174/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ASVG §179 Abs1
ASVG §198 Abs1
ASVG §203
ASVG §211
  1. ASVG § 179 heute
  2. ASVG § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  3. ASVG § 179 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1964
  1. ASVG § 198 heute
  2. ASVG § 198 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. ASVG § 211 heute
  2. ASVG § 211 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Die vom Versicherten (vor dem Versicherungsfall) ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach § 179 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen. Daß der Versehrte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des § 198 Abs 1 ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach § 211 leg cit führen.Die vom Versicherten (vor dem Versicherungsfall) ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen. Daß der Versehrte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des Paragraph 198, Absatz eins, ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach Paragraph 211, leg cit führen.

Entscheidungstexte

  • RS0085430">10 ObS 177/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 177/95
  • RS0085430">10 ObS 174/01p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
    nur: Die vom Versicherten (vor dem Versicherungsfall) ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach § 179 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085430

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_010OBS00177_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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