RS OGH 2024/12/17 4Ob73/95; 4Ob233/03y; 4Ob79/12i; 4Ob130/12i; 4Ob34/14z; 4Ob66/17k; 4Ob204/19g; 4Ob

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ÄrzteG §25 Abs1
ÄrzteG 1998 §53
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3
UWG §1 C2
ZÄG §35
  1. ÄrzteG § 25 gültig von 01.01.1994 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 25 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992
  3. ÄrzteG § 25 gültig von 01.01.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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