RS OGH 2024/12/17 4Ob73/95; 4Ob54/00w; 4Ob201/00p; 4Ob140/24b

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ÄrzteG §25 Abs1
ÄrzteG 1998 §53
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lite
ZÄG §35

Rechtssatz

Die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet und daher standeswidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089505

Im RIS seit

19.09.1995

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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