Norm
ÄrzteG §25 Abs1Rechtssatz
Die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet und daher standeswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089505Im RIS seit
19.09.1995Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025