Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG liegt (unter weiteren Einschränkungen - siehe dazu SSV-NF 6/144) jedenfalls nur dann vor, wenn er von einem Ort aus angetreten wird, an dem Wohnfunktionen ausgeübt wurden.Ein Arbeitsweg im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG liegt (unter weiteren Einschränkungen - siehe dazu SSV-NF 6/144) jedenfalls nur dann vor, wenn er von einem Ort aus angetreten wird, an dem Wohnfunktionen ausgeübt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085251Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00178_9500000_003