RS OGH 1995/9/19 4Ob71/95

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Rechtssatz

Die Behauptung, ein Mitbewerber verliere Leser, ist geeignet, dessen Betrieb zu schädigen (§ 7 Abs 1 UWG), beeinträchtigt doch eine solche Behauptung seinen Ruf; sie kann nämlich Leser, noch mehr aber Inserenten dazu veranlassen, sich von den Zeitungen dieses Mitbewerbers abzuwenden.Die Behauptung, ein Mitbewerber verliere Leser, ist geeignet, dessen Betrieb zu schädigen (Paragraph 7, Absatz eins, UWG), beeinträchtigt doch eine solche Behauptung seinen Ruf; sie kann nämlich Leser, noch mehr aber Inserenten dazu veranlassen, sich von den Zeitungen dieses Mitbewerbers abzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088938

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00071_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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