RS OGH 1995/9/19 4Ob74/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

AMG §59
EWGV Art30
EGV Maastricht Art30

Rechtssatz

Der österreichische Apothekenvorbehalt gilt für alle, die Arzneimittel in Verkehr bringen; er erfaßt unterschiedslos inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten. Der Apothekenvorbehalt ist nicht geeignet, den Vertrieb von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als den inländischer Erzeugnisse. Im Sinne der mit der Entscheidung Keck und Mithouard (EuGH EuZW 1993, 770 = NJW 1994, 121) begründeten Rechtsprechung ist der Apothekenvorbehalt eine Verkaufsmodalität, die nicht gegen Art 30 EGV verstößt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088817

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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