RS OGH 1995/9/19 10ObS24/95, 10ObS2/95, 10ObS190/95, 10ObS214/97m

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ASVG §89 Abs1 Z1
StGB §38

Rechtssatz

Bei dem die Anrechnung der Vorhaft auf Freiheits- und Geldstrafen anordnenden § 38 StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Bestimmung, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verkürzt oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Diese strafrechtliche Anrechnungsbestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte ... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, bei dem es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder U-Haft befindet, "verbüßt er keine Freiheitsstrafe".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086756

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_010OBS00024_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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