RS OGH 1997/10/15 10ObS24/95, 10ObS2/95, 10ObS190/95, 10ObS214/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ASVG §89 Abs1 Z1
StGB §38
  1. ASVG § 89 heute
  2. ASVG § 89 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 89 gültig von 16.11.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  4. ASVG § 89 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 89 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  6. ASVG § 89 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. ASVG § 89 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

Bei dem die Anrechnung der Vorhaft auf Freiheits- und Geldstrafen anordnenden § 38 StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Bestimmung, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verkürzt oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Diese strafrechtliche Anrechnungsbestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte ... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, bei dem es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder U-Haft befindet, "verbüßt er keine Freiheitsstrafe".Bei dem die Anrechnung der Vorhaft auf Freiheits- und Geldstrafen anordnenden Paragraph 38, StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Bestimmung, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verkürzt oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Diese strafrechtliche Anrechnungsbestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte ... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, bei dem es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder U-Haft befindet, "verbüßt er keine Freiheitsstrafe".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086756

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_010OBS00024_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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