RS OGH 1995/9/19 4Ob74/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

AMG §59
EWGV Art30
EGV Maastricht Art30
  1. AMG § 59 heute
  2. AMG § 59 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
  3. AMG § 59 gültig von 25.06.2015 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
  4. AMG § 59 gültig von 13.03.2013 bis 24.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
  5. AMG § 59 gültig von 02.01.2006 bis 12.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  6. AMG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005
  7. AMG § 59 gültig von 30.04.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
  8. AMG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 29.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996
  9. AMG § 59 gültig von 17.02.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
  10. AMG § 59 gültig von 01.01.1989 bis 16.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988

Rechtssatz

Mit der Entscheidung vom 29.6.1995, C-391/92, ABl Nr. C 229/4 vom 2.9.1995 (EuZW 1995, 612 = WBl 1995, 369 mit Besprechungsaufsatz von Tüchler, WBl 1995, 356) hat der EuGH die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Griechische Republik abgewiesen. Die Kommission hatte die Feststellung begehrt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 30 EGV verstoßen habe, daß nach einer Verordnung vom 29.1.1988 verarbeitete Milch für Säuglinge nur in Apotheken verkauft werden darf. Der EuGH ließ offen, ob eine solche Regelung überhaupt als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung iS des Art 30 EGV anzusehen ist. Jedenfalls handle es sich um eine Verkaufsmodalität, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und solcher aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühre. Eine solche Regelung sei nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tue. Die beanstandete Regelung beschränke lediglich die Orte, auf denen die betroffenen Erzeugnisse vertrieben werden dürfen. Diese Grundsätze sind auch auf den österreichischen Apothekenvorbehalt anzuwenden.Mit der Entscheidung vom 29.6.1995, C-391/92, ABl Nr. C 229/4 vom 2.9.1995 (EuZW 1995, 612 = WBl 1995, 369 mit Besprechungsaufsatz von Tüchler, WBl 1995, 356) hat der EuGH die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Griechische Republik abgewiesen. Die Kommission hatte die Feststellung begehrt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30, EGV verstoßen habe, daß nach einer Verordnung vom 29.1.1988 verarbeitete Milch für Säuglinge nur in Apotheken verkauft werden darf. Der EuGH ließ offen, ob eine solche Regelung überhaupt als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung iS des Artikel 30, EGV anzusehen ist. Jedenfalls handle es sich um eine Verkaufsmodalität, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und solcher aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühre. Eine solche Regelung sei nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tue. Die beanstandete Regelung beschränke lediglich die Orte, auf denen die betroffenen Erzeugnisse vertrieben werden dürfen. Diese Grundsätze sind auch auf den österreichischen Apothekenvorbehalt anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088814

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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