Norm
ÄrzteG §25 Abs1Rechtssatz
Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zum Beispiel) Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Tatsachenkern Patienten der Werbebehauptung entnehmen, sondern es ist entscheidend, dass die Beklagten durch Übertreibungen (hier: modernste physikalische Apparate, größtmögliche Flexibilität) die Aufmerksamkeit auf ihre Ordination lenken wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025