RS OGH 1995/9/20 13Os120/95 (13Os121/95), 14Os154/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

GRBG §1

Rechtssatz

Wird eine grundrechtsverletzende Entscheidung im Instanzenweg behoben, ist eine Grundrechtsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 13 Os 120/95
  • 14 Os 154/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 154/07i
    Auch; Beisatz: Sobald eine zu einer Freiheitsbeschränkung führende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung im (ordentlichen) Rechtsmittelweg durch das Instanzgericht als gesetzwidrig festgestellt und aufgehoben wird, kommt die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde - von dem in §2 Abs2 GRBG erfassten Ausnahmefall einer diesem Gericht zuzuschreibenden Verzögerung abgesehen - dann nicht mehr in Betracht, wenn die grundrechtsverletzende Entscheidung behoben und dem rechtlichen Interesse des Betroffenen umfassend Rechnung getragen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060976

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_0130OS00120_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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