RS OGH 1995/9/20 10ObS173/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Norm

BPGG §4 Abs1
EinstV §1 Abs4

Rechtssatz

Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist hiefür nicht der gesamte für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehene Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. (hier: Abtrocknen des Zwischenraumes zwischen den Zehen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085427

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00173_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten