Norm
BPGG §4 Abs1Rechtssatz
Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist hiefür nicht der gesamte für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehene Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. (hier: Abtrocknen des Zwischenraumes zwischen den Zehen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085427Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_010OBS00173_9500000_001