RS OGH 1995/9/20 10ObS161/95, 10ObS174/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

ASVG §203 Abs1
ASVG §205 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, welche Berufe dem Versicherten im Hinblick auf die Unfallverletzungen noch offenstehen, kann nicht allein ausgehend vom derzeitigen Ausbildungsstand beurteilt werden. Wesentlich sind vielmehr die Fähigkeiten, sich auch neue Kenntnisse anzueignen und in bisher fremden Berufen tätig zu sein. Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 161/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 161/95
  • 10 ObS 174/01p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
    Auch; nur: Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087649

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00161_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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