Norm
ASVG §203 Abs1Rechtssatz
Die Frage, welche Berufe dem Versicherten im Hinblick auf die Unfallverletzungen noch offenstehen, kann nicht allein ausgehend vom derzeitigen Ausbildungsstand beurteilt werden. Wesentlich sind vielmehr die Fähigkeiten, sich auch neue Kenntnisse anzueignen und in bisher fremden Berufen tätig zu sein. Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087649Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_010OBS00161_9500000_001