RS OGH 1995/9/20 10ObS175/95, 10ObS2212/96h

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

BPGG §4 Abs1
EinstV §4

Rechtssatz

Die Möglichkeit, daß die Anspruchswerberin wegen einer bestehenden geringen Konzentrationsschwäche gelegentlich vergessen könnte, die Kochplatten des Elektroherdes auszuschalten, begründet nicht die Notwendigkeit der Anleitung oder Beaufsichtigung durch Dritte bei der Zubereitung von Mahlzeiten oder sonstiger Verrichtungen Dritter in diesem Zusammenhang.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 175/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 175/95
  • 10 ObS 2212/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
    Vgl; Beisatz: Die tägliche Kontrolle der Beheizung (Gasofen mit Thermostat) ist nur nach dem dafür tatsächlich notwendigen, aber zu vernachlässigenden Zeitaufwand zu bewerten, also mit einer halben Minute täglich oder 15 Minuten im Monat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085247

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00175_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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