Rechtssatz
Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 225 Abs 1 oder Abs 2 StGB bloß auf jene öffentlichen Beglaubigungszeichen, die an Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßgeräten angebracht sind, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Ablehnung der Meinung, Kienapfel WK § 225 RdZ 31).Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 225, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB bloß auf jene öffentlichen Beglaubigungszeichen, die an Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßgeräten angebracht sind, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Ablehnung der Meinung, Kienapfel WK Paragraph 225, RdZ 31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095514Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0150OS00043_9500000_001