RS OGH 1995/9/21 5Ob78/95, 5Ob80/95, 5Ob22/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §17

Rechtssatz

Die Höhe des im Falle der Auflösung eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückzuzahlenden (Teilbetrages) Betrages der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge ist in § 17 WGG abschließend geregelt. Diese Gesetzesbestimmung kennt jedoch keine Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehen, bei der Ermittlung des rückzuzahlenden Betrages.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 78/95
    Veröff: SZ 68/173
  • 5 Ob 80/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 80/95
  • 5 Ob 22/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
    Vgl; Beisatz: § 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083486

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten