RS OGH 2008/5/14 5Ob78/95, 5Ob80/95, 5Ob22/08h

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

WGG 1979 §17

Rechtssatz

Die Höhe des im Falle der Auflösung eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückzuzahlenden (Teilbetrages) Betrages der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge ist in § 17 WGG abschließend geregelt. Diese Gesetzesbestimmung kennt jedoch keine Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehen, bei der Ermittlung des rückzuzahlenden Betrages.Die Höhe des im Falle der Auflösung eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückzuzahlenden (Teilbetrages) Betrages der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge ist in Paragraph 17, WGG abschließend geregelt. Diese Gesetzesbestimmung kennt jedoch keine Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehen, bei der Ermittlung des rückzuzahlenden Betrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083486

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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