Norm
EntgRV §9 Abs1Rechtssatz
Der für die Abdeckung der Verwaltungskosten der gemeinnützigen Bauvereinigung zustehende Pauschalbetrag umfaßt auch die im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehenden Verwaltungskosten. Demnach dürfen anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses (zusätzlich zu den bereits geleisteten Anteilen am Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten) keine Zahlungen zur Abgeltung von Kosten derjenigen Verwaltungstätigkeiten begehrt bzw vereinbart werden, die mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062329Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_001