RS OGH 1995/9/21 5Ob78/95, 5Ob80/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

EntgRV §9 Abs1
EntgRV §9 Abs4
WGG §14 Abs1

Rechtssatz

Der für die Abdeckung der Verwaltungskosten der gemeinnützigen Bauvereinigung zustehende Pauschalbetrag umfaßt auch die im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehenden Verwaltungskosten. Demnach dürfen anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses (zusätzlich zu den bereits geleisteten Anteilen am Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten) keine Zahlungen zur Abgeltung von Kosten derjenigen Verwaltungstätigkeiten begehrt bzw vereinbart werden, die mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062329

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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