RS OGH 1995/9/21 5Ob78/95, 5Ob80/95, 5Ob217/16x

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

WGG 1979 §14 Abs1 Z6
WGG 1979 §21 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG darf die gemeinnützige Bauvereinigung zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten - dazu gehören ganz eindeutig auch die mit der Beendigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages im Zusammenhang stehenden, teils schon vorher, teils unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringenden administrativen Tätigkeiten - von den Mietern oder Nutzungsberechtigten nur den im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) gerechtfertigten Betrag begehren. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung ist nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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