Norm
WGG 1979 §14 Abs1 Z6Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG darf die gemeinnützige Bauvereinigung zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten - dazu gehören ganz eindeutig auch die mit der Beendigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages im Zusammenhang stehenden, teils schon vorher, teils unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringenden administrativen Tätigkeiten - von den Mietern oder Nutzungsberechtigten nur den im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) gerechtfertigten Betrag begehren. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung ist nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017