RS OGH 1995/9/21 15Os117/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

Int Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art14 Abs7
StGB §64
StGB §65
StPO §353 ff

Rechtssatz

Der in Art 14 Abs 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591 ausgesprochene Grundsatz "ne bis in idem" bezieht sich nur auf Urteile im selben Staat, hat also keine "grenzüberschreitende" Bedeutung und ist nicht auf Strafverfahren anzuwenden, die wegen derselben strafbaren Handlung in verschiedenen Staaten durchgeführt werden. Für den innerstaatlichen Bereich ist dem sich aus Art 14 Abs 7 des genannten Paktes erfließenden Gebot durch das XX.Hauptstück der StPO Rechnung getragen, sodaß sich insoweit auch eine - sonst erforderliche - Transformation des Paktes durch Erlassung eines innerstaatlichen Gesetzes erübrigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075203

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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