RS OGH 1995/9/21 15Os117/95, 15Os145/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

Einzige Suchtgiftkonvention Art36 Abs2
SGG §12 IH
StGB §64 Abs1 Z4

Rechtssatz

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Einzige Suchtgiftkonvention werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 (ua auch) die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellt der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087885

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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