Norm
EntgRV §9Rechtssatz
Das einer GBV gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 9 EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 13 WGG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.Das einer GBV gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraph 9, EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13, WGG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017