Norm
EntgRV §9Rechtssatz
Das einer GBV gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 9 EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 13 WGG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017