RS OGH 1995/9/21 5Ob51/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

StadtErnG §8, StadtErnG §9

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen nach den §§ 8 und 9 StadtErnG sind mit der Lage des betreffenden Grundstückes im Assanierungsgebiet unabhängig davon verbunden, ob die Baulichkeiten auf dem betreffenden Grundstück einer Assanierung bedürfen oder nicht und daher im letztgenannten Fall bescheidmäßig von Assanierungsmaßnahmen ausgenommen werden (unter Ablehnung der Ansicht von Bujatti/Kazda, Das StadtErnG und das BodenbeschaffungsG, 6).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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