Norm
NO §155Rechtssatz
Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (§ 155 Abs 1 Z 1 NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im § 155 Abs 3 NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen (vgl Ds 31/91).Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im Paragraph 155, Absatz 3, NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen vergleiche Ds 31/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070901Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009