RS OGH 2008/12/15 Ds32/94, Ds31/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
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Norm

NO §155
NO §156
  1. NO § 155 heute
  2. NO § 155 gültig ab 01.01.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
  1. NO § 156 heute
  2. NO § 156 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. NO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982

Rechtssatz

Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (§ 155 Abs 1 Z 1 NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im § 155 Abs 3 NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen (vgl Ds 31/91).Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im Paragraph 155, Absatz 3, NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen vergleiche Ds 31/91).

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94
  • Ds 31/08
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 Ds 31/08
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des treuhandwidrigen Verhaltens als Disziplinarvergehen ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Käuferin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass die Berufspflichtverletzung geeignet war, einen Schaden nach sich zu ziehen (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070901

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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