RS OGH 1995/9/22 Ds32/94, Ds31/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
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Norm

NO §155
NO §156

Rechtssatz

Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (§ 155 Abs 1 Z 1 NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im § 155 Abs 3 NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen (vgl Ds 31/91).

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94
  • Ds 31/08
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 Ds 31/08
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des treuhandwidrigen Verhaltens als Disziplinarvergehen ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Käuferin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass die Berufspflichtverletzung geeignet war, einen Schaden nach sich zu ziehen (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070901

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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