Norm
NO §156 Abs1 Z2Rechtssatz
Den Anforderungen des § 156 Abs 1 Z 2 NO genügt nur ein solcher vermögensrechtlicher Schaden, der unmittelbar auf das Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070928Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009