RS OGH 1995/9/22 Ds32/94, Ds31/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
beobachten
merken

Norm

NO §156 Abs1 Z2

Rechtssatz

Den Anforderungen des § 156 Abs 1 Z 2 NO genügt nur ein solcher vermögensrechtlicher Schaden, der unmittelbar auf das Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94
  • Ds 31/08
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 Ds 31/08
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des treuhandwidrigen Verhaltens als Disziplinarvergehen ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Käuferin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass die Berufspflichtverletzung geeignet war, einen Schaden nach sich zu ziehen (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070928

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten