RS OGH 1995/9/26 14R152/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Norm

ZPO §63 Abs1
AHG §8

Rechtssatz

1) Verfahrenshilfe für das außergerichtliche Aufforderungsverfahren nach § 8 Abs 1 AHG hat dieselben Voraussetzungen wie jene für ein gerichtliches Verfahren.

 

2) Die Geltendmachung verjährter Ansprüche ist zwar nicht von vornherein aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn, daß eine die Prozeßkosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R39/00k. Diese ist nunmehr unter RW0000523 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000004

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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