Norm
HeizKG §25Rechtssatz
Macht der Antragsteller das Minderheitsrecht gemäß § 19 Abs 3 Z 1 WEG geltend (Neufestsetzung des BK - Aufteilungsschlüssels), so haben im über seinen Antrag gemäß § 26 Abs 1 Z 8 WEG durchzuführenden Verfahren außer Streitsachen nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können; gleiches gilt für einen Antrag gemäß § 25 Abs 1 Z 2 und 6 HeizKG.Macht der Antragsteller das Minderheitsrecht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG geltend (Neufestsetzung des BK - Aufteilungsschlüssels), so haben im über seinen Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG durchzuführenden Verfahren außer Streitsachen nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können; gleiches gilt für einen Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 HeizKG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062920Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00116_9500000_001