RS OGH 1995/9/27 7Rs126/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Norm

ASVG §255 Abs3

Rechtssatz

Gerüster kein Lehrberuf, kein Berufsschutz

Auszugehen ist davon, daß es sich beim Gerüster um keinen Lehrberuf handelt (SVSlg 35.398, 38.197; SSV 20/85).

"Erlernt" bedeutet, daß jemand in einem Lehrverhältnis ausgebildet worden ist. Es liegt aber auch kein angelernter Beruf vor. Ein Beruf ist erst dann "angelernt", wenn der Versicherte mit den durch praktische Arbeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für einen Lehrberuf wesentlichen vielfältigen und diesen Beruf bestimmenden Tätigkeiten auszuüben vermag (SSV 20/43).

Von einem angelernten Beruf kann daher erst dann die Rede sein, wenn ein einem Lehrberuf entsprechender Kenntnis- und Fähigkeitsstand erreicht wird. Da kein Lehrberuf Gerüster existiert, sind die Voraussetzungen, die § 255 Abs 2 ASVG für die Annahme eines angelernten Berufes normiert, nur dann erfüllt, wenn der Versicherte durch seine Arbeit solche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wie sie solchem in einem erlernten Beruf nach Art und Ausmaß ähnlich und daher gleichzuhalten wären (SSV 20/85). Bei Gerüstern handelt es sich um ungelernte Bauhilfsarbeiter, wobei die Anlernzeit je nach Angabenstellung schwankt.

Ausführungen zum Berufsbild Gerüster

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000055

Dokumentnummer

JJR_19950927_OLG0009_0070RS00126_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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