TE OGH 1995/9/27 7Rs126/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Meinhart (Vorsitzender), DDr. Huberger und Dr.Predony sowie die fachkundigen Laienrichter Albert Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** L*****1020 Wien, vertreten durch M*****, dieser vertreten durch Mag.C*****M*****, ebendort, wider die beklagte Partei P*****, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Berufung der klagenden Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.7.1995, 2 Cgs 109/94x-27, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs 1 ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Meinhart (Vorsitzender), DDr. Huberger und Dr.Predony sowie die fachkundigen Laienrichter Albert Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** L*****1020 Wien, vertreten durch M*****, dieser vertreten durch Mag.C*****M*****, ebendort, wider die beklagte Partei P*****, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Berufung der klagenden Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.7.1995, 2 Cgs 109/94x-27, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz eins, ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 24.5.1994, Beilage ./A, wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Invalidität abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.1993 ebenfalls abgewiesen; es traf die auf den Seiten 2 und 3 seiner Urteilsausfertigung (= AS 117 und 119) ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird; hervorzuheben ist, daß der am *****geborene Kläger aufgrund seines medizinisch bedingten Leistungskalküls nur mehr in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten zu leisten, wobei Arbeiten an gefährdenden Maschinen und sturzgefährdeten Plattformen ausgeschlossen sind, ebenso Arbeiten in ständig gebückter Haltung, Arbeiten unter Tischhöhe sowie Arbeiten in ständiger Nässe und Kälteexposition sind ausgeschlossen, das Heben von Lasten über 15 kg und Arbeiten mit dauernd übermäßiger Staubbelastung sind ebenfalls aus medizinischer Sicht auszuschließen.

Der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Gerüster-Partieführer tätig und besitzt die wesentlichen Kenntnisse eines Gerüsters, wobei seine Qualifikation der eines Partieführers entspricht. Der Gerüster ist ein angelernter Bauhilfsarbeiter, d.h. ein für besondere Arbeiten qualifizierter Arbeiter, ein Lehrberuf liegt nicht vor, die Anlern- bzw. Einschulzeit eines Gerüsters beträgt drei Monate.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß dem Kläger kein Berufsschutz zukomme, sodaß er nicht als invalid gemäß § 255 Abs 3 ASVG anzusehen sei, weil noch eine Reihe von Verweisungsberufen, die nicht kalkülsüberschreitend sind, in Frage kommen, wie Botengänger, Bürodiener, Portier, unqualifizierter Fertigungsprüfer und Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche. Da der Kläger das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß dem Kläger kein Berufsschutz zukomme, sodaß er nicht als invalid gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen sei, weil noch eine Reihe von Verweisungsberufen, die nicht kalkülsüberschreitend sind, in Frage kommen, wie Botengänger, Bürodiener, Portier, unqualifizierter Fertigungsprüfer und Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche. Da der Kläger das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich.

Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit seiner fristgerechten Berufung (ON 28) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, daß er den Beruf eines Schlossers erlernt und in den letzten 15 Jahren als Gerüster tätig gewesen sei, aufgrund der am 29.4.1995 im Zuge des gegenständlichen Sozialverfahrens durchgeführten theoretischen Qualifikationsprüfung sei festgestellt worden, daß ihm die Qualifikation eines Partieführers zukomme. Trotzdem habe das Erstgericht ihm keinen Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG zuerkannt, weil es sich um keinen Lehrberuf handle und lediglich eine Anlernzeit von drei Monaten für die vom Kläger verrichteten qualifizierten Arbeiten bestehe. Einerseits schließe der Umstand, daß ein Versicherter eine Mischtätigkeit aus Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe ausübe, die Annahme des Vorliegens eines Anlernberufes nicht aus, andererseits sei völlig unberücksichtigt geblieben, daß der Kläger als Partieführer für die Aufstellung der Gerüste verantwortlich und ihm die mit der Aufstellung der Gerüste unmittelbar vertrauten Personen unterstellt gewesen seien, wobei der Umstand, daß fachkundige Beauftragte des Ausstellers nochmalige Überprüfungen durchführten, die Annahme eines Anlernberufes nicht ausschlössen. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, daß er den Beruf eines Schlossers erlernt und in den letzten 15 Jahren als Gerüster tätig gewesen sei, aufgrund der am 29.4.1995 im Zuge des gegenständlichen Sozialverfahrens durchgeführten theoretischen Qualifikationsprüfung sei festgestellt worden, daß ihm die Qualifikation eines Partieführers zukomme. Trotzdem habe das Erstgericht ihm keinen Berufsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG zuerkannt, weil es sich um keinen Lehrberuf handle und lediglich eine Anlernzeit von drei Monaten für die vom Kläger verrichteten qualifizierten Arbeiten bestehe. Einerseits schließe der Umstand, daß ein Versicherter eine Mischtätigkeit aus Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe ausübe, die Annahme des Vorliegens eines Anlernberufes nicht aus, andererseits sei völlig unberücksichtigt geblieben, daß der Kläger als Partieführer für die Aufstellung der Gerüste verantwortlich und ihm die mit der Aufstellung der Gerüste unmittelbar vertrauten Personen unterstellt gewesen seien, wobei der Umstand, daß fachkundige Beauftragte des Ausstellers nochmalige Überprüfungen durchführten, die Annahme eines Anlernberufes nicht ausschlössen.

Unrichtig ist, daß das Erstgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, daß der Kläger als Partieführer tätig gewesen sei, dies wurde auf Seite 3 des angefochtenen Urteiles (= AS 119) ausdrücklich festgestellt, ohne daß dies jedoch für die rechtliche Beurteilung von Belang ist.

Auszugehen ist davon, daß es sich beim Gerüster um keinen Lehrberuf handelt (SVSlg 35.398, 38.197; SSV 20/85).

"Erlernt" bedeutet, daß jemand in einem Lehrverhältnis ausgebildet worden ist. Es liegt aber auch kein angelernter Beruf vor. Ein Beruf ist erst dann "angelernt", wenn der Versicherte mit den durch praktische Arbeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für einen Lehrberuf wesentlichen vielfältigen und diesen Beruf bestimmenden Tätigkeiten auszuüben vermag (SSV 20/43).

Von einem angelernten Beruf kann daher erst dann die Rede sein, wenn ein einem Lehrberuf entsprechender Kenntnis- und Fähigkeitsstand erreicht wird. Da kein Lehrberuf Gerüster existiert, sind die Voraussetzungen, die § 255 Abs 2 ASVG für die Annahme eines angelernten Berufes normiert, nur dann erfüllt, wenn der Versicherte durch seine Arbeit solche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wie sie solchem in einem erlernten Beruf nach Art und Ausmaß ähnlich und daher gleichzuhalten wären (SSV 20/85). Bei Gerüstern handelt es sich um ungelernte Bauhilfsarbeiter, wobei die Anlernzeit je nach Aufgabenstellung schwankt. Ihre Aufgabe besteht darin, die bei Hochbauten verwendeten Gerüste fachgemäß aufzustellen.Von einem angelernten Beruf kann daher erst dann die Rede sein, wenn ein einem Lehrberuf entsprechender Kenntnis- und Fähigkeitsstand erreicht wird. Da kein Lehrberuf Gerüster existiert, sind die Voraussetzungen, die Paragraph 255, Absatz 2, ASVG für die Annahme eines angelernten Berufes normiert, nur dann erfüllt, wenn der Versicherte durch seine Arbeit solche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wie sie solchem in einem erlernten Beruf nach Art und Ausmaß ähnlich und daher gleichzuhalten wären (SSV 20/85). Bei Gerüstern handelt es sich um ungelernte Bauhilfsarbeiter, wobei die Anlernzeit je nach Aufgabenstellung schwankt. Ihre Aufgabe besteht darin, die bei Hochbauten verwendeten Gerüste fachgemäß aufzustellen.

Das Aufstellen von Baugerüsten ist an sich eine Nebentätigkeit des Lehrberufes eines Maurers, Betonbauers, eines Konstruktions- und Bauschlossers sowie eines Zimmerers. Ein Gerüster erwirbt durch praktische Arbeit bestenfalls einen geringen Teil jener Kenntnisse und Fähigkeiten manueller Art, welche beim Beruf eines Maurers oder bei den anderen angeführten Lehrberufen vorausgesetzt werden. Art und Umfang der Tätigkeit eines Gerüsters ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über das Aufstellen von Gerüsten. Das Aufstellen und Abtragen sowie die Veränderungen von Gerüsten ist unter Leitung einer fachkundigen Person vorzunehmen, wobei zu solchen Arbeiten nur damit vertraute Personen herangezogen werden dürfen. Andere Dienstnehmer dürfen nur unter Anleitung und unter Aufsicht von mit den Arbeiten vertrauten Dienstnehmern verwendet werden.

Die Gerüste sind vor der jeweiligen erstmaligen Benützung sowie nach jeder Änderung durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers zu prüfen. Es wird somit zwischen fachkundigen Personen, die das Aufstellen, Ändern und Abtragen eines Gerüstes zu leiten haben und das aufgestellte oder geänderte Gerüst nochmals überprüfen müssen und den mit den hiebei zu verrichtenden Arbeiten vertrauten Personen unterschieden. Letzteres sind die Gerüster, von denen bestimmte Eigenschaften, die absolute Schwindelfreiheit, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit aber nicht bestimmte durch Arbeiten erworbene qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet werden. Daran ändert der Umstand nichts, daß ein Gerüster als Vorarbeiter eine Arbeitspartie führt und leitet. Nicht die bei der Arbeit in Frage kommenden Handgriffe, sondern die exponierte Lage, in der sich die Arbeiter hiebei befinden, machen es notwendig, daß die mit solchen Arbeiten nicht vertrauten Dienstnehmer nur unter Anleitung und Aufsicht von Arbeitern verwendet werden dürfen, die mit solchen Arbeiten vertraut sind. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung, die der Unfallverhütung dienen. Als fachkundig sind nur jene Personen anzusehen, die kraft ihrer Ausbildung oder ihrer speziellen Erfahrung wissen, welche Kräfte auf die Baugerüste einwirken und daraus errechnen oder sonst bestimmen können, wie stark das Gerüst sein muß und in welcher Weise es standsicher gemacht werden kann. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger in der Berufung dargelegten Tätigkeit als Partieführer, die vom Erstgericht auch festgestellt worden ist, ergibt sich, daß der Kläger dadurch nur im Gerüstbau notwendige Arbeiten leistete und entsprechende Fähigkeiten erworben hat, die jedoch keinesfalls die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger die wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse eines Maurers, eines Konstruktions- und Bauschlossers oder Zimmerers erworben hätte.

Selbst wenn man berücksichtigt, daß insbesondere auch beim Aufstellen von Gerüsten und der dabei verwendeten Leitern oder Stahlrohre und Verschraubung derselben mit den Querverbindungen bzw. Verstrebungen, das Aufstellen der Böcke, Annageln der Verstrebungen und das Belegen des Gerüstes mit Laufplanken bzw. den gleichartigen Demontagearbeiten auch gewisse Bereiche des (Konstruktions- und Bau)schlossers mitumfaßt werden, sind die notwendigen Handgriffe jedoch bekanntermaßen einfacher Art und benötigen zwar sicher längerer Übung (vgl. auch die festgestellte Anlernzeit), aber keine Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie solchen in einem erlernten oder angelernten Beruf nach Art und Ausmaß ähnlich und daher gleichzuhalten wären (SVSlg 29.633, 33.191, SSV 3/164; 20/85; 24/100; OLG Wien vom 29.1.1990, 31 Rs 9/90 = SVSlg 35.398). Damit ist für den Kläger aber auch durch Hinweis auf die Judikatur zur Mischtätigkeit nichts gewonnen, weil eine entsprechende Qualifikation beim Kläger nicht gegeben ist. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 20.9.1988, 10 ObS 180/88 SVSlg 35.413 dargelegt, daß ein Gerüster durch praktische Arbeit nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.Selbst wenn man berücksichtigt, daß insbesondere auch beim Aufstellen von Gerüsten und der dabei verwendeten Leitern oder Stahlrohre und Verschraubung derselben mit den Querverbindungen bzw. Verstrebungen, das Aufstellen der Böcke, Annageln der Verstrebungen und das Belegen des Gerüstes mit Laufplanken bzw. den gleichartigen Demontagearbeiten auch gewisse Bereiche des (Konstruktions- und Bau)schlossers mitumfaßt werden, sind die notwendigen Handgriffe jedoch bekanntermaßen einfacher Art und benötigen zwar sicher längerer Übung vergleiche auch die festgestellte Anlernzeit), aber keine Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie solchen in einem erlernten oder angelernten Beruf nach Art und Ausmaß ähnlich und daher gleichzuhalten wären (SVSlg 29.633, 33.191, SSV 3/164; 20/85; 24/100; OLG Wien vom 29.1.1990, 31 Rs 9/90 = SVSlg 35.398). Damit ist für den Kläger aber auch durch Hinweis auf die Judikatur zur Mischtätigkeit nichts gewonnen, weil eine entsprechende Qualifikation beim Kläger nicht gegeben ist. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 20.9.1988, 10 ObS 180/88 SVSlg 35.413 dargelegt, daß ein Gerüster durch praktische Arbeit nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers hat daher das Erstgericht zu Recht den Invaliditätsbegriff gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den Kläger angewendet, weil selbst unter Zugrundelegung der von der Berufung behaupteten Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers als Mischtätigkeit - wie im Vorabsatz dargelegt - von einem angelernten Beruf nicht auszugehen war (SSV 24/100).Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers hat daher das Erstgericht zu Recht den Invaliditätsbegriff gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den Kläger angewendet, weil selbst unter Zugrundelegung der von der Berufung behaupteten Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers als Mischtätigkeit - wie im Vorabsatz dargelegt - von einem angelernten Beruf nicht auszugehen war (SSV 24/100).

Frei von Rechtsirrtum hat daher das Erstgericht mit Rücksicht auf die beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten das Vorliegen der Invalidität beim Kläger verneint. Der Rechtsrüge kommt sohin keine Berechtigung zu und war der Berufung daher der Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte zu unterbleiben, weil gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGGEin Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte zu unterbleiben, weil gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG

ein privilegierter Fall vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:0070RS00126.95.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19950927_OLG0009_0070RS00126_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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