Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Von vornherein verfehlt ist die auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge der Anklagebehörde, mit der sie den Freispruch zu bekämpfen sucht. Die Staatsanwaltschaft mißachtet damit die ausdrückliche Vorschrift des § 281 Abs 2 StPO, wonach dieser Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann.Von vornherein verfehlt ist die auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rüge der Anklagebehörde, mit der sie den Freispruch zu bekämpfen sucht. Die Staatsanwaltschaft mißachtet damit die ausdrückliche Vorschrift des Paragraph 281, Absatz 2, StPO, wonach dieser Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099615Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_001