RS OGH 1995/10/3 14Os30/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1995
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §281 Abs2

Rechtssatz

Von vornherein verfehlt ist die auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge der Anklagebehörde, mit der sie den Freispruch zu bekämpfen sucht. Die Staatsanwaltschaft mißachtet damit die ausdrückliche Vorschrift des § 281 Abs 2 StPO, wonach dieser Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099615

Dokumentnummer

JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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