Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Der durch § 36 Abs 1 Z 2 WaffG pönalisierte Besitz einer verbotenen Waffe ist vom Unrechtstatbestand des bewaffneten Raubes nicht erfaßt, weil auch die Verwendung einer legal im Besitz des Täters befindlichen Waffe die Raubqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB erfüllt. Solcherart ist auch infolge realkonkurrierender Begehung zweier strafbarer Handlungen der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB gegeben.Der durch Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG pönalisierte Besitz einer verbotenen Waffe ist vom Unrechtstatbestand des bewaffneten Raubes nicht erfaßt, weil auch die Verwendung einer legal im Besitz des Täters befindlichen Waffe die Raubqualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB erfüllt. Solcherart ist auch infolge realkonkurrierender Begehung zweier strafbarer Handlungen der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082285Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00126_9500000_001