RS OGH 1995/10/3 14Os30/95

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Norm

StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Rügepflicht: Hat sich der Gerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 1 StPO - die Beschlußfassung über die vom Staatsanwalt gestellten Beweisanträge vorbehalten und das Beweisverfahren geschlossen, ohne daß sich der Staatsanwalt dagegen widersetzt hätte, so hätte der Vertreter der Anklagebehörde zumindest nach der Verkündung des Urteils sofort die Nichtigkeitsbeschwerde anmelden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100074

Dokumentnummer

JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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