RS OGH 1995/10/4 1Ob608/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1995
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Norm

ABGB §906
ABGB §1438 Ab
ABGB §1440 G

Rechtssatz

Besteht zwischen einer der wahlweise zu erbringenden Leistungen und einer Gegenforderung des Schuldners Gleichartigkeit, ist für die Aufrechnungsbefugnis entscheidend, wem das Wahlrecht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080099

Dokumentnummer

JJR_19951004_OGH0002_0010OB00608_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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