Norm
ABGB §906Rechtssatz
Besteht zwischen einer der wahlweise zu erbringenden Leistungen und einer Gegenforderung des Schuldners Gleichartigkeit, ist für die Aufrechnungsbefugnis entscheidend, wem das Wahlrecht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080099Dokumentnummer
JJR_19951004_OGH0002_0010OB00608_9500000_001