RS OGH 1995/10/10 4Ob76/95, 4Ob2242/96a, 4Ob56/06y, 4Ob188/08p, 4Ob176/10a, 4Ob127/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

UWG §2 A4
UWG §2 C2a

Rechtssatz

Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. Bei der Ausstrahlung eines Werbespots ist das der Tag der Sendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 76/95
  • 4 Ob 2242/96a
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2242/96a
    Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T1)
  • 4 Ob 56/06y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 56/06y
    nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T2)
  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei Werbematerial kommt es dabei auf die konkrete Verwendung gegenüber potenziellen Kunden an. (T3); Veröff: SZ 2009/6
  • 4 Ob 176/10a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 176/10a
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 127/12y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 127/12y
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei Werbung in Printmedien ist nicht allein auf den Zeitpunkt der Versendung abzustellen; vielmehr ist hier jener Zeitraum maßgebend, in dem die Werbung bei realistischer Betrachtung noch (unmittelbar) auf einen nicht unerheblichen Teil der Marktgegenseite einwirkt. (T4); Beisatz: Ein Erfahrungssatz, dass persönlich adressiertes Werbematerial sofort weggeworfen wird, besteht nicht. Vielmehr muss der Werdende damit rechnen, dass die Adressaten das Material erst einige Tage nach dem Zugang studieren. Eine irreführende Geschäftspraktik liegt daher auch dann vor, wenn die Ankündigung in diesem Zeitraum unrichtig wird. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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