Norm
FSAG-V §1Rechtssatz
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 122 Abs 2 LFG idF BGBl 1992/452 wurde die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 BGBl 1993/423 /FSAG-V) erlassen. Diese Verordnungsermächtigung wurde in das Luftfahrtgesetz aufgenommen, um der Kostenentwicklung der modernen Flugsicherung Rechnung zu tragen. Zweck der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 ist es, die Kosten der Flugsicherung auch in diesem Bereich auf die Benützer zu überwälzen.Aufgrund der Verordnungsermächtigung in Paragraph 122, Absatz 2, LFG in der Fassung BGBl 1992/452 wurde die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 BGBl 1993/423 /FSAG-V) erlassen. Diese Verordnungsermächtigung wurde in das Luftfahrtgesetz aufgenommen, um der Kostenentwicklung der modernen Flugsicherung Rechnung zu tragen. Zweck der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 ist es, die Kosten der Flugsicherung auch in diesem Bereich auf die Benützer zu überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088990Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00560_9500000_001