Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Bei Übergabsverträgen zwischen Verwandten, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen, ist die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) nicht geboten, in solchen Fällen sind - wie vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - Rangordnungsanmerkungen nicht üblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079196Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB01629_9500000_001