RS OGH 1995/10/10 4Ob70/95, 6Ob26/99p, 3Ob199/07x, 17Ob11/08d, 3Ob185/08i, 1Ob61/10t

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

EO §399 Abs1

Rechtssatz

Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt. Durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren tritt in diesem Sachverhalt keine Änderung ein, sondern ändert sich nur die Beweislage. Diese Änderung kann aber erst und nur dann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründen, wenn sie dazu führt, dass das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wird. Dann ist der Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 4 EO verwirklicht; vor einer solchen Entscheidung ist weder im Sicherungsbedürfnis der klagenden Partei noch im anspruchsbegründenden Sachverhalt eine (endgültige) Änderung eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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