RS OGH 1995/10/10 4Ob52/95, 6Ob213/07b

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

GmbHG §24 Abs1

Rechtssatz

Nach § 24 Abs 1 GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    Veröff: SZ 68/178
  • 6 Ob 213/07b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
    Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (§ 24 Abs 1 GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088257

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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