Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Dass die Lösung der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage Einfluss auf die Kostenentscheidung erster Instanz haben kann (§ 33 Abs 2 MRG), vermag für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar ist.Dass die Lösung der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage Einfluss auf die Kostenentscheidung erster Instanz haben kann (Paragraph 33, Absatz 2, MRG), vermag für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in Paragraph 519, ZPO - jedenfalls unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017