RS OGH 1995/10/11 3Ob64/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Rechtssatz

Die organschaftliche Vertretung der ausländischen Hauptniederlassung einer inländischen Zweigniederlassung bestimmt sich nach dem Personalstatut der Gesellschaft (Ablehnung von GesRZ 1975, 101); für die gewillkürte Vertretung eines auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschränkten Prokuristen ist österreichisches Recht maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087054

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00064_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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