RS OGH 1995/10/11 3Ob97/95 (3Ob1099/95), 3Ob274/00s

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

EO §44 Abs2 C

Rechtssatz

Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheitsleistung folgt, daß sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers, die sich etwa aus der Beschaffung eines fehlerhaften Exekutionstitels, der fehlerhaften und unzulässigen Exekutionsführung auf Grund eines solchen Titels usw ergeben können, nicht haftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075165

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00097_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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