RS OGH 1995/10/11 3Ob107/95, 3Ob126/95, 3Ob2280/96g, 3Ob6/98y, 3Ob295/03h, 2Ob64/13w, 1Ob142/16p, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1480
ABGB §1497 I

Rechtssatz

Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 107/95
  • 3 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
    Auch; nur: Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. (T1)
  • 3 Ob 2280/96g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2280/96g
    Beisatz: Beendet ist die Exekution dann, wenn der betreibende Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, daß von Amts wegen weitere Vollzugsschritte unternommen werden (siehe §§ 252b, 252d, 252g Abs 2 und 3 EO); bei der Forderungsexekution ist dies der Tag der Zustellung nach § 294 Abs 1 EO. (T2)
  • 3 Ob 6/98y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 6/98y
    Beisatz: Das bedeutet für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, daß die Verjährung mit dem Tag des Einlangens des Antrages beziehungsweise nach der früheren Rechtslage des Bewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes beim Exekutionsgericht neu zu laufen beginnt. (T3)
  • 3 Ob 295/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 295/03h
    Auch; Beisatz: Dies betrifft nur die Verjährung einer Judikatsschuld. Die Verjährung einer nicht titulierten Forderung wird durch eine Pfändung der Forderung im Rahmen einer Sicherstellungsexekution nicht unterbrochen. (T4)
  • 2 Ob 64/13w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 64/13w
    Vgl
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Veröff: SZ 2016/125
  • 9 Ob 77/18s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 77/18s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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