Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Nicht jeder Industriebetrieb ist als gefährlicher Betrieb zu qualifizieren. Maßgebend ist nicht nur der durch die Gefahrenquelle geschaffene höhere Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintrittes; es muss die Gefahr des Eintrittes eines außergewöhnlich hohen Schadens, auch wenn dieser gerade nicht bei dem Rechtsgut verwirklicht wurde, dessen Ersatz begehrt wird, bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085160Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00508_9300000_001