Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ERechtssatz
Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015