RS OGH 1995/10/11 9ObA110/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ABGB §879 Abs1 CIIo5
ArbVG §2 Abs2
DO.B §32 Abs4

Rechtssatz

Mit der Regelung des § 32 Abs 4 DO.B wurde ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der als Dienstgeberkündigung zu qualifizierenden Versetzung in den Ruhestand für den Fall seiner Verletzung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrates statuiert. Ob die Nichtigkeit des Zustimmungsrechtes des Betriebsrates die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit des § 32 Abs 4 DO.B bewirkt, hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 DO.B ist unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes in ihrer Gesamtheit unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065300

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_009OBA00110_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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