Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo5Rechtssatz
Mit der Regelung des § 32 Abs 4 DO.B wurde ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der als Dienstgeberkündigung zu qualifizierenden Versetzung in den Ruhestand für den Fall seiner Verletzung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrates statuiert. Ob die Nichtigkeit des Zustimmungsrechtes des Betriebsrates die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit des § 32 Abs 4 DO.B bewirkt, hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 DO.B ist unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes in ihrer Gesamtheit unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065300Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_009OBA00110_9500000_001