RS OGH 1995/10/11 3Ob112/95, 3Ob197/97k, 3Ob161/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

EO §37 L
EO §37 P
AbgEO §14 Abs1
ZPO §226 IIB13
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Für die Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage sind zwar Tatsachenbehauptungen notwendig, aus denen sich sowohl der Titel als auch die Erwerbungsart schlüssig abgeleitet werden können; aus dem Substantiierungsgebot folgt aber nicht, es sei präzise auszugeben, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger übergeben wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 112/95
  • 3 Ob 197/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 197/97k
  • 3 Ob 161/01z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 161/01z
    Beisatz: Für einen nach § 929 dBGB zu beurteilenden Eigentumserwerb ist die Behauptung und der Nachweis des Erwerbstitels nicht erforderlich. Hinsichtlich der Behauptung (und in der Folge des Nachweises) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge ist bei einem Alltagsgeschäft kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087136

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00112_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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