RS OGH 1995/10/11 9ObA115/95, 9ObA211/98i, 9ObA215/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
beobachten
merken

Norm

VBG §32 Abs2 lita
VBG §32 Abs2 litf

Rechtssatz

Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Hier: Beschimpfungen von Kunden des Arbeitgebers, Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitbediensteten, das "Drücken" vor der Arbeit und dergleichen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 115/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 115/95
  • 9 ObA 211/98i
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
    Auch; nur: Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. (T1); Beisatz: Hier: Beleidigung und Demotivierung von Schülern durch den Lehrer. (T2)
  • 9 ObA 215/02m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 215/02m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 61 Abs 2 lit e NöLVBG. (T3); Beisatz: Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082263

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_009OBA00115_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten