RS OGH 2013/11/19 15Os73/95, 12Os100/03, 12Os38/06i, 13Os97/13h

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Rechtssatz

Keine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einem auf das Unternehmen des Beischlafs mit dem unmündigen Tatopfer gerichteten Vorsatz dieses und sich selbst auszuziehen beginnt.Keine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB liegt vor, wenn der Täter mit einem auf das Unternehmen des Beischlafs mit dem unmündigen Tatopfer gerichteten Vorsatz dieses und sich selbst auszuziehen beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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