RS OGH 2013/10/2 15Os140/95, 13Os50/05k, 15Os130/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

MedienG §14 Abs3
StPO §290 Abs1
StPO §292 Satz1
  1. MedienG § 14 heute
  2. MedienG § 14 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Kostenentscheidungen sind nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators (vgl § 290 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 292 erster Satz StPO); selbst im Fall einer Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes könnte außerdem auch bei Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht in - zufolge der Rechtskraft der Kostenentscheidungen entstandene - Rechte eines Angeklagten (Beschuldigten), dem die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs 3 MedG gleichsteht, eingegriffen werden (EvBl 1992/72, EvBl 1989/10 und anderes mehr).Die Kostenentscheidungen sind nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators vergleiche Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, erster Satz StPO); selbst im Fall einer Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes könnte außerdem auch bei Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht in - zufolge der Rechtskraft der Kostenentscheidungen entstandene - Rechte eines Angeklagten (Beschuldigten), dem die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MedG gleichsteht, eingegriffen werden (EvBl 1992/72, EvBl 1989/10 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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