RS OGH 1995/10/12 15Os140/95, 12Os1/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Norm

MedienG §41 Abs1
MedienG §41 Abs5
StPO §485
StPO §486
StPO §490

Rechtssatz

Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Abs 1 leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelrichter, daß das angerufene Gericht unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß § 486 Abs 1 StPO die Sache dem zuständigen Gericht unverzüglich abzutreten. Da kraft des § 490 Abs 3 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der StPO noch nach den speziellen Normen des MedG anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach § 64 StPO zu lösen. Im übrigen sieht das MedG bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im § 41 Abs 5 letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 140/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 140/95
  • 12 Os 1/05x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 12 Os 1/05x
    Auch; nur: Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. (T1); Beisatz: Hält sich der gemäß § 41 Abs 3 MedG berufene Einzelrichter für sachlich unzuständig, so hat er nicht gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, sondern selbst die ihm erforderlich scheinenden Entscheidungen und Verfügungen zu treffen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten