RS OLG Wien 1995/10/16 4R117/95

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Veröffentlicht am 16.10.1995
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Rechtssatz

Mangels Antrages der erschienenen Partei bzw. bei Nichterstattung der Berufungsbeantwortung, mangels eines Antrages der klagenden Partei, kann die Urteilsfällung nicht gemäß § 402 Abs.1 Z.1 ZPO vorbehalten werden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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