TE OGH 1995/6/27 4R117/95

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Hradil in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei H*****, Kaufmann (Teppichhändler), Inhaber der Fa. S*****, 57 Pimlico Road, GB-London SW1 W 8 NE, United Kingdom, wegen S 471.960,-- s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2.5.1995, 20 Cg 97/95x-3, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 17.2.1995 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die beklagte Partei zur Zahlung eines von S 471.960,-- s.A. zu verurteilen. Mit Beschluß vom 21.2.1995 trug das Erstgericht der beklagten Partei mit ZP Form 25 der beklagten Partei die Überreichung einer Klagebeantwortung (sowie die Namhaftmachung eines in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten) binnen 4 Wochen auf. Am 6.4.1995 beantragte die klagende Partei die Erlassung eines Versäumungsurteiles, da die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht worden sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles mangels Nachweises der Zustellung der Klage ab.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 402 Abs.1 Z 1 ZPO ist der Antrag wegen Säumnis einer Partei zurückzuweisen, wenn der Nachweis fehlt, daß die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsgemäß geladen wurde, und ein Gleiches gilt auch für einen Nachweis, daß die Aufforderung zur Erstattung einer Berufungsbeantwortung ordnungsgemäß zugestellt wurde (Rechberger in Rechberger, ZPO, RZ 2 zu § 402). Das Gericht kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tag vorbehalten. Im vorliegenden Fall fehlt ein solcher Antrag der klagenden Partei, schon deshalb konnte sich das Erstgericht die Urteilsfällung nicht vorbehalten. Darüber hinaus besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, sich die Urteilsfällung vorzubehalten.Nach Paragraph 402, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist der Antrag wegen Säumnis einer Partei zurückzuweisen, wenn der Nachweis fehlt, daß die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsgemäß geladen wurde, und ein Gleiches gilt auch für einen Nachweis, daß die Aufforderung zur Erstattung einer Berufungsbeantwortung ordnungsgemäß zugestellt wurde (Rechberger in Rechberger, ZPO, RZ 2 zu Paragraph 402,). Das Gericht kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tag vorbehalten. Im vorliegenden Fall fehlt ein solcher Antrag der klagenden Partei, schon deshalb konnte sich das Erstgericht die Urteilsfällung nicht vorbehalten. Darüber hinaus besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, sich die Urteilsfällung vorzubehalten.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:00400R00117.95.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19950627_OLG0009_00400R00117_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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